Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name, Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Melaten e.V.“ mit Sitz in Köln und ist dort im Vereinsregister eingetragen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Landschafts- und Naturschutzes, des Denkmalschutzes und die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements.
Der Satzungszweck wird erreicht durch den Erhalt und die Pflege des Kölner Gesamtkunstwerkes Melaten sowie die Förderung der themenbezogenen Öffentlichkeitsarbeit und durch öffentliche Lesungen, Führungen und Veranstaltungen auf dem Friedhof Melaten.
Die Mitgliederversammlung legt die Mitgliedsbeiträge fest. Die Zuwendungen an den Verein erfolgen in Form von Geld- und Sachzuwendungen sowie durch Eigenleistungen der Mitglieder.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die die Ziele des Vereins anerkennen.
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand mit einfacher Mehrheit entscheidet.
3. Mit der Beitrittserklärung verpflichten sich die Mitglieder zur Leistung von Jahresbeiträgen, die mit Beginn des Geschäftsjahres fällig werden. Bei Beiträgen, die mittels SEPA-Lastschriftmandats eingezogen werden, erfolgt die Abbuchung am 1. Bankarbeitstag im März eines Jahres.
4. Abiturient/innen, die dem Verein beitreten, bleiben bis zum Ablauf des sechsten Geschäftsjahres nach dem Verlassen der Schule von der Beitragspflicht befreit.
5. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder berufen. Ehrenmitglieder sind nicht von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
7. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder im Falle der Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen.
8. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod;
b) Kündigung, die schriftlich zu Händen eines Vorstandsmitgliedes unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf den Schluss des Geschäftsjahres zu erklären ist;
c) Ausschluss
§ 6 Ausschluss eines Mitgliedes
1. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden,
- wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt;
- wenn es seiner Beitragspflicht über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt;
- aus einem anderen wichtigen Grund.
2. Der Antrag kann durch jedes Mitglied gestellt werden.
3. Vor der Beschlussfassung über den Antrag ist dem Mitglied rechtzeitig Gehör zu geben.
4. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Gegen den Beschluss ist binnen einer Frist von einem Monat die Berufung an die
Mitgliederversammlung zulässig.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand;
b) die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung;
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
- die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts;
- die Aufnahme neuer Mitglieder;
- Entscheidungen über den Ausschluss von Mitgliedern nach § 5 der Satzung.
2. Der Vorstand besteht aus einer/einem Vorsitzenden, Geschäftsführer/in, Schatzmeister/in, bis maximal 5 Beisitzer/innen. Dem/der Vorsitzenden und dem/der Geschäftsführer/in obliegt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
3. Der amtierende Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes bestehen. Die Amtsdauer des Vorstandes erlischt mit der Eintragung des neu gewählten Vorstandes in das Vereinsregister.
4. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
5. Über die Einnahmen und Ausgaben führt der/die Geschäftsführer/in Buch. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin oder des/der Vorsitzenden.
6. Über die Vorstandssitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom/von der Vorsitzenden und dem/der Geschäftsführer/in zu unterzeichnen sind.
7. Der/die Geschäftsführer/in oder ein anderes Mitglied des Vorstandes führt die Mitgliederliste.
8. Der/die Geschäftsführer/in ist für die Beitragserhebung verantwortlich.
9. Sofern redaktionelle Änderungen von Finanzamt oder Amtsgericht gewünscht werden, kann der Vorstand diese beschließen. Die Mitglieder werden kurzfristig informiert.
§ 9 Verwendung der Mittel
Über die Verwendung der Geldmittel im Rahmen des § 2 der Satzung entscheidet der Vorstand.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Der Mitgliederversammlung obliegen:
- die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und des Kassenberichtes des Vorstandes und des Berichtes des Kassenprüfers/der Kassenprüferin;
- die Wahl der Vorstandsmitglieder und eines Kassenprüfers/einer Kassenprüferin;
- die Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrages;
- die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich, möglichst im ersten Viertel des Jahres, durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind unter Angabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem Tag der Einberufung schriftlich einzuladen. Zulässig ist auch eine Einladung via E-Mail mit der gleichen Frist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
3. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen.
4. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse werden, soweit das Gesetz oder die Satzung nicht etwas Anderes bestimmen, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Handelt es sich um die Wahl des/der Vorsitzenden, so entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
5. Den Vorsitz der Versammlung führt der/die Vorsitzende, bei seiner Verhinderung ein von ihm/ihr bestimmter Ersatz.
6. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekannt gegebenen Gegenstände. Die Mitgliederversammlung kann weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen, über die sofort beschlossen werden kann.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter/von der Versammlungsleiterin und vom Geschäftsführer/von der Geschäftsführerin zu unterzeichnen ist.
§ 11
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 12
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.
- Die Einladung des Vorstandes zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss vier Wochen vor der Sitzung schriftlich erfolgen. Der Nachweis der erfolgten Einladung gilt als geführt, wenn der/die Schriftführer/in in der Mitgliederversammlung versichert, dass er eine schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung den Mitgliedern zugesandt hat.
- Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind.
- Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Diese kann dann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an den „Senioren-Service-Dienste Köln e.V.“, der dies unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§13 Schlussbestimmungen
Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder dem Finanzamt gefordert werden, kann der Vorstand ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung beschließen.
Köln, 27. August 2019